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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.05.1998 - 13 W 50/98   

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OLG Karlsruhe, 20.05.1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,5437)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,5437)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Mai 1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,5437)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Mängelbeseitigung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1998, 1278
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 21.09.2007 - 19 W 24/07

    Streithelfer; Frist zur Klageerhebung

    Soweit das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss die gegenteilige Ansicht vertritt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der diesbezüglich in Bezug genommene Beschluss des OLG Karlsruhe (BauR 1998, 1278) gar nicht mit der Frage der Antragsbefugnis des Streithelfers nach § 494a Abs. 1 ZPO befasst.

    Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesanwendung, dass ein Antrag des Streithelfers des Antragsgegners nach § 494a ZPO auf Anordnung der Klageerhebung - nur - dann unbeachtlich ist, wenn der Antragsgegner mit der Fristsetzung zur Klageerhebung nicht einverstanden ist (OLG Karlsruhe BauR 1999, 1210; Werner/Pastor 11. Aufl. Rn 128; Zöller/Herget ZPO § 494a Rn 2; Musielak/Huber ZPO § 494a Rn 2a; a.A. wohl Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 2. Aufl. 13. Teil, Rn 92 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2002 - 5 W 26/02

    Verfahrensrecht - Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Klage deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären (OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fall des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
  • OLG Köln, 12.04.2000 - 17 W 480/99

    Kostenentscheidung bei nicht Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens

    Stimmt der Antragsgegner dagegen der Erledigungserklärung des Antragstellers im Sinne von § 91a ZPO zu, etwa weil er zuvor den geltend gemachten und/oder vom Sachverständigen festgestellten Baumangel jetzt anerkannt und/oder - selbst oder durch Dritte, zum Beispiel durch seinen Subunternehmer - beseitigt hat bzw. hat beseitigen lassen oder der Auftraggeber sich wegen des Baumangels im Wege der Minderung (§§ 634 BGB, 13 Nr. 6 VOB/B) oder durch Verrechnung/Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch oder einem Schadensersatzanspruch (§§ 635 BGB, 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B) befriedigt hat und der Auftragnehmer dies akzeptiert oder die Parteien sich verglichen haben, kommt es nicht zum Verfahren nach § 494a ZPO, weil dem Antragsgegner für diesen Fall nach zwischenzeitlich gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.1993 - 10 W 135/93, BauR 1994, 277 = MDR 1994, 201 = OLGR 1994, 92; Beschl. v. 10.01.1995 - 22 W 62/94, BauR 1995, 877 = OLGR 1995, 217; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.02.1998 - 10 W 31/97, AnwBl 1999, 235; Beschl. v. 05.05.1995 - 13 W 30/95, OLGR 1995, 155; Beschl. v. 18.03.1998 - 1 W 1/98, BauR 1999, 195, 196; Beschl. v. 02.10.1998 - 22 W 54/98, OLGR 1999, 56 = BauR 1999, 435; OLG Hamburg, Beschl. v. 31.07.1997 - 9 W 16/97, OLGR 1997, 403, 404 = MDR 1998, 242; OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.1998 - 21 W 7/98, OLGR 1998, 264; OLG Karlsruhe (Freiburg), Beschl. v. 20.05.1998 - 13 W 50/98, BauR 1998, 1278, 1279) das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO fehlt.
  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 24 W 20/05

    Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs neben einem

    Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (BauR 1998, 1278, 1279) ist es insoweit nicht unerheblich, ob ein Antragsgegner Mängel vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens beseitigt hat, so dass eine Hauptsacheklage insoweit von vornherein aussichtslos gewesen wäre oder ob die Mängel während oder nach der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beseitigt worden sind, nur in diesem Fall ist ein Rechtsmissbrauch wegen eines widersprüchlichen Verhaltens zu bejahen.
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 7 W 18/06

    Selbstständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln: Nichterhebung einer

    Der Auffassung (OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 494 a Rn. 5, der sich zu Unrecht auf BGH BauR 2003, 575 beruft; die Entscheidung betrifft nur die Frage, ob der Anordnungsbeschluss ergehen darf), dass dieser Einwand in einschränkender Anwendung der Bestimmung noch im Verfahren nach § 494 a Abs. 2 ZPO zu prüfen ist und zur Versagung des Anspruchs führen kann, ist der BGH (BGHReport 2004, 1522, 1523 = NJW-RR 2004, 1580) mit Hinweis auf die Unanfechtbarkeit und Bestandskraft des Beschlusses zu Recht entgegen getreten.
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 5 W 26/02
    Anerkannt ist auch, dass trotz unterlassener Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO (zugunsten des Gegners im selbständigen Beweisverfahren) unterbleibt, wenn die beabsichtigte Kla ge deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Gegner den Hauptsacheanspruch erfüllt hat, denn § 494 a Abs. 2 ZPO könne begrifflich nur dann eingreifen, wenn die Hauptsacheforderung noch streitig sei; in einem etwaigen Hauptsacheprozess könne der Beweisführer nicht einmal sein früheres Leistungsbegehren für erledigt erklären ( OLG Düsseldorf BauR 1994, 277; so auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a 5 m. N.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 1278; OLG München BauR 1999, 784: in solchen Fällen sei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; für den Fa ll des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches, der einer Hauptsacheklage entgegen stand: OLG Dresden BauR 2000, 605).
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   OLG Celle, 03.07.1998 - 13 W 50/98   

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OLG Celle, 03.07.1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,16199)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,16199)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juli 1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,16199)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 579
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.06.2005 - VII ZB 33/04

    Maßgebliche wirtschaftliche Verhältnisse bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

    Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß für die Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage aus abgetretenem Recht ausnahmsweise die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten maßgeblich sein können, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund zu erkennen ist und wenn die Umstände es nahelegen, daß der Zedent wirtschaftlich Beteiligter des Rechtsstreits ist (BGH, Urteil vom 20. März 1967 - VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 292; OLG Celle, NJW-RR 1999, 579; KG, MDR 2002, 1396).
  • KG, 13.01.2009 - 6 W 45/08

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine Klage aus abgetretenem Recht

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Vermögenslage des Zedenten nur dann ausnahmsweise ebenfalls von Bedeutung, wenn der nicht ausreichend finanzstarke Zessionar vom wirtschaftlich leistungsfähigen Zedenten zur Führung des Rechtsstreits nur vorgeschoben worden ist, Prozesskostenhilfe also rechtsmissbräuchlich erstrebt wird (BGH NJW 1967, a.a.O.) bzw. das Interesse des Zessionars an der klageweisen Durchsetzung gegenüber dem Interesse des Zedenten gänzlich zurücktritt (BGH VersR 1984, a.a.O.) oder kein triftiger Grund für eine Abtretung besteht (OLG Köln FamRZ 1995, 940; OLG Celle NJW-RR 1999, 579; KG -4. ZS- MDR 2002, 1396).
  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 12 W 46/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen aus

    Beantragt eine Partei für die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sind neben ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch diejenigen des Zedenten maßgeblich, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund erkennbar ist (KG MDR 2002, 1396; OLG Celle NJW-RR 1999, 579, 580).
  • OLG München, 10.06.2009 - 1 W 1249/09

    Prozesskostenhilfebewilligung für eine Klage aus abgetretenem Recht: Prüfung der

    Im Falle der Abtretung einer Forderung ist bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten abzustellen, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund zu erkennen ist und wenn die Umstände es nahelegen, dass der Zedent wirtschaftlich Beteiligter des Rechtsstreits ist (siehe OLG Celle, NJW-RR 1999, 579, OLG Köln, NJW-RR 1995, 1405).
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   OLG Karlsruhe, 22.05.1998 - 13 W 50/98   

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